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Neuer Lohnausweis: eine kurze Übersicht
Mit
dem Neuen Lohnausweis liegt ein schweizweit einheitliches
Formular vor, welches sich auf einfache Weise EDV-mässig in die
Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers integrieren lässt. Auch für die
Arbeitnehmenden schafft der Neue Lohnausweis klarere und
einfachere Verhältnisse. Skepsis wurde dem Neuen Lohnausweis
entgegengebracht, weil neu Spesenentschädigungen und
Gehaltsnebenleistungen genauer ausgewiesen werden müssen. Der
bisher möglichen Bevorzugung einzelner Mitarbeitenden sind mit
dem Neuen Lohnausweis Grenzen gesetzt. Die massgeblichen Regeln
zu den Spesenentschädigungen und Gehaltsnebenleistungen sind
nachfolgend kurz zusammengefasst:
Spesenentschädigungen
Die
effektiven Spesenentschädigungen müssen als Gesamtbetrag
ausgewiesen werden. Darauf kann verzichtet werden, wenn ein
genehmigtes Spesenreglement vorliegt oder die folgenden
Bedingungen (Randziffer 52 der Wegleitung) eingehalten sind:
-
Übernachtungsspesen und öffentliche Verkehrsmittel werden
gegen Beleg erstattet.
-
Für Mittag- oder Abendessen werden effektive Spesen bis
maximal CHF 35 oder pauschale Spesen bis maximal CHF 30
erstattet.
-
Kundeneinladungen etc. werden gegen Originalquittung
abgerechnet Für die geschäftliche Benutzung des Privatwagens
werden maximal 70 Rappen pro Kilometer vergütet.
-
Kleinspesen werden, soweit möglich, gegen Beleg oder in Form
einer Tagespauschale von maximal CHF 20 vergütet.
Gehaltsnebenleistungen
Aus
Praktikabilitätsgründen sind bestimmte Gehaltsnebenleistungen
nicht zu deklarieren und damit steuerfrei. Werden die
massgeblichen Bedingungen missachtet, ist - je nach dem - die
ganze Gehaltsnebenleistung zu deklarieren oder nur die weiter
gehende Leistung. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht:

Daneben gibt es Gehaltsnebenleistungen, welche immer zu
deklarieren sind, wie beispielsweise:
-
Krankenkassenbeiträge des Arbeitnehmers
-
Zusatzversicherung zur NBU aufgrund von Einzelverträgen
-
Bargeschenke
-
Pauschalbeträge für Umzugskosten
Daneben gibt es Gehaltsnebenleistungen, welche nie zu
deklarieren sind, wie beispielsweise:
-
Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer usw.)
-
Zusatzversicherung zur NBU aufgrund von Einzelverträgen
-
Beiträge an Fachverbände
-
Vorzugszinsen
-
Die Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder den
Partner bzw. die Partnerin, die den Arbeitnehmer auf
Geschäftsreisen begleiten
-
Gratis-Parkplatz am Arbeitsort (Achtung: Beiträge an
Arbeitnehmer immer zu deklarieren!)
-
Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die auf Verlangen
des Arbeitgebers oder der Pensionskasse erfolgen Massgeblich
ist die Wegleitung.
Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfall rechtzeitig die für
Auskünfte zuständige Stelle des Kantons.
(25.02.2008)
Säule 3a
Damit Einzahlungen in die Säule 3a steuerlich anerkannt werden,
müssen sie vor dem 31. Dezember geleistet werden. Diese Regelung
gilt auch für Selbstständigerwerbende, die 20 Prozent ihres
AHV -pflichtigen Einkommens, maximal aber 31'824 Franken,
einzahlen können.
Beiträge in die Säule 3a sind ab 01.01.2003 wieder steuerlich
abzugsfähig (Ausnahme: in VD, VS und TI ist in den Jahren 2001
und 2002 kein steuerlicher Abzug möglich). Die Höchstabzüge
steigen auf CHF 6'365.– (Steuerpflichtige mit 2. Säule) bzw. CHF
31'824.– (Steuerpflichtige ohne 2. Säule)
(update
Dez. 2006)
Einmalprämien-Versicherung
Konventionelle gemischte Lebensversicherungen mit Einmalprämien,
die einen Mindestzins von bis zu drei Prozent garantieren, sind
wieder gesuchte Anlagen. Diese Versicherung bleibt bei der
Auszahlung steuerfrei, wenn gewisse Bedingungen eingehalten
sind: Die Auszahlung darf frühestens ab Alter 60 erfolgen, der
Abschluss ist vor dem 66. Geburtstag vorzunehmen, die Laufzeit
sollte mindestens fünf Jahre betragen, die Identität von
Versicherungsnehmer und versicherter Person muss gegeben sein.
Dividenden
Bei hohen Dividendenausschüttungen kann sich ein Wohnsitzwechsel
lohnen. Die Unterschiede der Steuerbelastung sind enorm.
Gegenwartsbemessung
Das Steuererhebungssystem der Gegenwartsbemessung gilt seit
Anfang 2001 in 23 Kantonen. Ihre definitive Steuerrechnung 2001
basiert bei diesem System auf den Gegebenheiten, wie sie 2001
tatsächlich vorlagen. Sie haben somit noch die Möglichkeit,
durch entsprechende Massnahmen bis Ende dieses Jahres Ihre
Steuerrechnung 2001 zu beeinflussen. Möglich ist dies
beispielsweise durch Einzahlung in die Säule 3a, durch
Nachzahlungen in die Pensionskasse oder durch noch im Dezember
fällig werdende Schuldzinsen.
Indirekte Amortisation
Solange der Systemwechsel bei der Eigenmietwertbesteuerung nicht
vollzogen ist, sollten Erwerbstätige ihre Hypotheken nicht
amortisieren. Sparen Sie stattdessen das später für die
Rückzahlung benötigte Kapital in steuergünstigen Anlagen an.
Dazu zählen die Säule 3a, steuerprivilegierte Produkte der Säule
3b, die Pensionskasse oder Aktienanlagen.
Liegenschaftenunterhalt
Liegenschaftenunterhalt ist vom Einkommen absetzbar, sofern die
Unterhaltsarbeiten werterhaltend und nicht wertvermehrend sind.
Je nach individueller Steuerprogression wird der Unterhalt somit
mit bis zu 45 Prozent vom Staat subventioniert. Der steuerliche
Abzug von werterhaltenden Unterhaltskosten ist auch in Zukunft
zulässig, soweit diese 4000 Franken pro Jahr übersteigen.
Nachzahlung Pensionskasse
Nachzahlungen in die Pensionskasse für so genannt fehlende
Beitragsjahre sind nach wie vor die beste Möglichkeit, in
grösserem Umfang Steuern einzusparen. Besteht gemäss
Pensionskassenreglement eine Beitragslücke und sieht das
Reglement die Nachzahlung vor, empfiehlt es sich, diese Lücke,
verteilt auf mehrere Jahre, zu schliessen.
Renovationen
Renovationskosten sind bei der Einkommenssteuer abzugsfähig,
wenn sie werterhaltend und nicht wertvermehrend sind. Zur
wiederholten Brechung der Steuerprogression empfiehlt es sich,
Renovationen auf zwei oder mehr Kalenderjahre zu verteilen. Die
meisten Kantone lassen jedoch Renovationen, die innert fünf
Jahren nach dem Kauf der Liegenschaft vorgenommen werden, nur
beschränkt zum Abzug zu (Dumont-Praxis).
Schuldzinsenabzug
Schuldzinsen sparen Steuern; dies gilt nach wie vor. Beim
Wohneigentum hat sich der Nationalrat allerdings für die Zukunft
knapp für einen Systemwechsel entschieden: Die Besteuerung des
Eigenmietwerts soll entfallen und dafür nur noch ein
beschränkter Abzug der Hypothekarzinsen für selbst bewohntes
Grundeigentum gewährt werden.
Vermögensertrag
Festverzinsliche Vermögensanlagen haben für den Anleger den
Nachteil, dass die bezahlten Zinsen vollumfänglich der
Einkommenssteuer unterliegen. Das drückt erheblich auf die
Rendite. Der Anleger ist deshalb gut beraten, statt der
konventionellen festverzinslichen Werte Produkte zu wählen, die
im Rahmen der Säule 3b steuerprivilegiert sind, zum Beispiel
gemischt Einmal- oder Jahresprämien-Versicherung.
Wohnsitzwechsel
Seit dem 1. Januar 2001 wird ein Steuerpflichtiger in allen
Kantonen, die bereits zur Gegenwartsbesteuerung gewechselt
haben, für das ganze Jahr dort besteuert, wo er am 31. Dezember
seinen Wohnsitz hat. Bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen
Kanton lohnt es sich, den Zügeltermin entsprechend der
Steuerbelastung am neuen Wohnort festzulegen.
Pensionskassenauszahlungen sind allerdings immer an dem bei
Fälligkeit geltenden Wohnsitz steuerbar. Bei einem
Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons besteuert die Mehrheit der
Kantone ebenfalls für das ganze Jahr am neuen Wohnort, einzelne
Kantone nehmen aber wie bisher eine Prorata-Abgrenzung innerhalb
des Jahres vor.
Verrechnungssteuer
Meldeverfahren im schweizerischen Konzernverhältnis. Neu kann im
Verhältnis zwischen einer (schweizerischen) Mutter- und einer
(schweizerischen) Tochtergesellschaft die ausschüttende
Gesellschaft auf Bardividenden, die nach dem 31.12.2000 fällig
werden, an der Stelle der Steuerablieferung das Meldeverfahren
wählen. Voraussetzung ist, dass eine Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft unmittelbar zu mind. 20% am Grund- oder
Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Erforderlich ist überdies, dass es sich bei der Empfängerin der
Dividende um eine inländische Gesellschaft handelt, die einen
Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer hätte.
Meldeverfahren beim Rückkauf eigener Beteiligungsrechte
Das Meldeverfahren gelangt neu – unter bestimmten
Voraussetzungen – ebenfalls bei der Besteuerung des Rückkaufs
eigener Beteiligungsrechte zur Anwendung. Bis dato musste die
geschuldete Verrechnungssteuer (35% auf der Differenz zwischen
Rücknahmepreis und Nennwert) von der Leistungsschuldnerin der
ESTV abgeliefert werden. Für alle Fälle, in denen die
Sechsjahresfrist betreffend die Haltedauer nach dem 31.12.2000
abläuft, wird neu grundsätzlich das Meldeverfahren möglich sein.
Rückerstattung an Stockwerkeigentümerschaften
Seit 1995 müssen die Stockwerkeigentümer einzeln und im
Verhältnis ihrer Anteile an den Erträgen der gemeinschaftlichen
Fonds die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragen.
Diese Regelung gilt nach wie vor für Ertragsfälligkeiten bis
31.12.2000. Für Erträge gemeinschaftlicher Fonds, die nach dem
31.12.2000 fällig werden, haben neu die
Stockwerkeigentümergemeinschaften (und nicht mehr die einzelnen
Stockwerkeigentümer) einen Rückerstattungsanspruch. Dieser kann
bei der ESTV frühestens ab dem 01.01.2002 geltend gemacht
werden. Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer
besteht aber nur für den Anteil an den gemeinschaftlichen
Erträgen, der auf die im Inland domizilierten
Stockwerkeigentümer entfällt, da die Verrechnungssteuer aufgrund
der gesetzlichen Bestimmungen nur den Inländern zurückerstattet
wird. Deshalb muss dem Rückerstattungsantrag, den die
Stockwerkeigentümergemeinschaften künftig stellen, ein
Verzeichnis beigelegt werden, welches die Namen, Adressen,
Wohnsitze und die Beteiligungsquote aller Beteiligten enthält.
Weitere Änderungen
Die Vollziehungsverordnung zum Verrechnungssteuergesetz erfährt
auch in weiteren Punkten Änderungen: Vereinfachung des
Abrechnungsverfahrens bei Obligationen und Kundenguthaben;
Anpassung des Verrechnungssteuerrechts an die direkte
Bundessteuer bei der steuerlichen Behandlung des
Emissionsdisagios von Obligationen sowie bessere
Berücksichtigung der Fälligkeiten steuerbarer Erträge im
Abschlagsrückerstattungsverfahren.
Umsatzabgabe
Befreiung von CH-Titeln an ausländischen Börsen, von
ausländischen institutionellen Investoren und von
CH-Anlagefonds.
Neu werden der Handel mit Schweizer Titeln an ausländischen
Börsen, die ausländischen institutionellen Anleger sowie die
schweizerischen Anlagefonds von der Umsatzabgabe befreit. Die
inländischen institutionellen Anleger wie Pensionskassen,
Lebensversicherer, Sozialversicherungen und öffentliche Hand
bleiben weiterhin der Umsatzabgabe unterstellt, dies trotz
urprünglich gegenteiliger Absichten des Bundesrates.
Erweiterung der freiwilligen Steuerpflicht
Das MWSTG übernimmt das Institut der freiwilligen Steuerpflicht
gemäss MWSTV, neu wird jedoch explizit die Möglichkeit
geschaffen, sich zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität
freiwillig der Steuerpflicht zu unterstellen, auch wenn nicht
von Anfang an steuerbare Umsätze erzielt werden. Ein
Rechtsanspruch auf eine freiwillige Unterstellung besteht für
diejenigen Unternehmen, die eine Tätigkeit aufnehmen, die darauf
ausgerichtet ist, spätestens innerhalb von fünf Jahren im Inland
regelmässig steuerbare Jahresumsätze von mehr als CHF 250'000.–
zu erzielen. Mit dieser neuen Möglichkeit können sich
Unternehmen bereits während der Gründungs- und Investitionsphase
freiwillig der MWST unterstellen und die anfallenden Vorsteuern
sofort geltend machen. Die ESTV behält sich allerdings vor, die
Vorsteuerabzüge nicht auszubezahlen, sondern für die Verrechnung
mit künftigen Steuerschulden zurückzubehalten.
Gruppenbesteuerung
Neu besteht die Möglichkeit der Bildung von Subgruppen. Ferner
können nunmehr auch Personengesellschaften und natürliche
Personen Mitglied einer MWST-Gruppe sein. Im Weiteren wird die
Verpflichtung der Aufrechterhaltung der Gruppenbesteuerung auf
fünf Jahre reduziert. Schliesslich müssen die Innenumsätze,
welche nicht MWST-pflichtig sind, lediglich noch buchmässig
erfasst werden; das Erstellen von internen Rechnungen ist nicht
mehr erforderlich.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Das MWSTG wendet sich vom bisherigen Prinzip der Bestimmung des
Ortes der Nutzung und Auswertung bei grenzüberschreitenden
Dienstleistungen ab (Empfängerorts- bzw. Domizilprinzip). Neu
ist – wie im EU-Recht – grundsätzlich der Ort der tatsächlichen
Leistungserbringung massgeblich (Unternehmerortsprinzip).
Speziell geregelt sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit
einem Grundstück, Beförderungsleistungen, Nebentätigkeiten des
Transportgewerbes, künstlerische, wissenschaftliche,
unterrichtende, sportliche oder ähnliche Leistungen. Weiterhin vom
Empfängerortsprinzip bestimmt werden Werbeleistungen, Leistungen
von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Inkassobüros,
Ingenieuren, Anwälten, Buchprüfern, Dolmetschern,
Managementdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen,
Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze.
Eigenverbrauch bei Leistungen ans Personal
Bei Leistungen an das Personal gilt neu grundsätzlich das
tatsächlich bezahlte Entgelt als Bemessungsgrundlage. Der
Steuerpflichtige schuldet jedoch mindestens den Steuerbetrag,
der im Fall des Eigenverbrauchs geschuldet wäre (i.d.R.
Einstandspreis). Ist jedoch ein Mitarbeitender gleichzeitig
Mehrheitsaktionär, Einzelfirmeninhaber oder
Personengesellschafter, bildet weiterhin der Drittpreis bzw. der
Wert, der unter unabhängigen Dritten gilt, die
Bemessungsgrundlage.
Einlage-Entsteuerung
(nachträglicher Anspruch auf Vorsteuerabzug)
Die Einlage-Entsteuerung stellt das Gegenstück der
Eigenverbrauchssteuer dar und bildet als Neuerung das
eigentliche Herzstück des MWSTG. Unter der MWSTV beschränkte
sich die Einlage-Entsteuerung nur auf ungebrauchte Gegenstände.
Neu wird der Umfang der Einlage-Entsteuerung auf bezogene
ungenutzte wie auch bereits in Gebrauch genommene Gegenstände
ausgeweitet. Bei gebrauchten Gegenständen vermindert sich der
Vorsteuerabzug für jedes abgelaufene Jahr. Analoges gilt in
Bezug auf Dienstleistungen. In übergangsrechtlicher Hinsicht ist
zu bemerken, dass die intertemporalen Bestimmungen keinen
Anspruch vorsehen, den Vorsteuerabzug für die Nutzung im
Zeitraum 1995–2000 noch geltend zu machen. Hingegen kann aber
auf dem Zeitwert der Gegenstände per 01.01.2001 die
Einlage-Entsteuerung geltend gemacht werden, wenn die
Gegenstände oder Dienstleistungen weiterhin für steuerbare
Zwecke verwendet werden. Noch unter dem Recht der MWSTV
angefallene Vorsteuern können im Weiteren auch dann Gegenstand
der Einlage-Entsteuerung sein, wenn die Unternehmung auf den
01.01.2001 neu subjektiv steuerpflichtig wird oder ab diesem
Zeitpunkt neu von der Steuer ausgenommene Umsätze optiert.
Neue Optionsmöglichkeiten
Neu werden die Optionsmöglichkeiten erheblich erweitert. Es
besteht nunmehr die Möglichkeit, für die Versteuerung fast aller
von der Steuer ausgenommenen Umsätze zu optieren, teilweise
jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Umsätze
nachweislich gegenüber inländischen Steuerpflichtigen erbracht
werden. Für die Versteuerung von Versicherungs- und
Rückversicherungsumsätzen und für die ausgenommenen Umsätze im
Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs existiert aber weiterhin
keine Optionsmöglichkeit. Eine Option ist frühestens auf den
Beginn eines Quartals möglich, in dem sie schriftlich beantragt
wird. Die Mindestdauer der Option beträgt fünf Jahre. Eine
Rückwirkung der Option ist weiterhin unmöglich. Wird optiert,
kann nicht nach Saldo- und Pauschalsteuersätzen abgerechnet
werden. Neu statuiert das MWSTG einen Rechtsanpruch auf die
Option für Unternehmen in der Gründungsphase, welche die vom
Gesetz verlangte Umsatzgrenze von CHF 40'000.– noch nicht
erreichen.
Verlagerungsverfahren
Das MWSTG sieht neu im Zusammenhang mit dem Import von
sämtlichen Gegenständen das sog. Verlagerungsverfahren vor. Im
Gegensatz zur MWSTV kann nunmehr neu die effektive Bezahlung auf
Einfuhren unter erleichterten Voraussetzungen (z.B. regelmässige
Vorsteuerüberschüsse von CHF 50'000.–) vermieden werden und es
werden dadurch allfällig anfallende Vorkosten reduziert.
Margenbesteuerung
(Besteuerung der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis)
Die bis dato dem Occasionshandel mit Motorfahrzeugen
vorbehaltene Sonderregelung wird auf sämtliche gebrauchten,
individualisierbaren beweglichen Gegenstände ausgeweitet und
beinhaltet nunmehr auch Antiquitäten, Kunstgegenstände und
Sammelstücke. Die Differenzmethode kann allerdings nur dann
angewendet werden, wenn die Waren zum Zweck des Wiederverkaufs
bezogen wurden. Zu beachten ist, dass der Käufer bei der
Margenbesteuerung (weiterhin) keinen Vorsteuerabzug geltend
machen kann.
Entgelte in Fremdwährung
Werden Rechnungen in fremder Währung ausgestellt, darf weder der
Umrechnungskurs noch der auf das Entgelt entfallende
Steuerbetrag in Schweizer Franken ausgewiesen werden (alle
Beträge also nur in fremder Währung). Für die Berechnung der in
CHF zu begleichenden Steuerforderung muss die fremde Währung in
CHF umgerechnet werden. Die Umrechnung hat aufgrund der von der
ESTV im Internet im Voraus bekannt gegebenen Tages- oder
monatlichen Durchschnittskurse zu erfolgen.
Entgelte bei Zahlung Dritter
Zahlungen Dritter gehören zwar zum Entgelt, berechtigen den
Empfänger aber nicht zum Vorsteuerabzug, sodass eine Taxe
occulte verbleibt.
Finders'fees von Versicherungen
Nachdem bei Banken seit 1998 Provisionen aus
Vermittlungsleistungen nur noch dann von der Steuer ausgenommen
sind, wenn sie im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
Geschäfte abschlossen, wird dies nunmehr auch auf die
Versicherungsbranche ausgeweitet. Fortan stellt das blosse
Zuführen von potenziellen Kunden eine steuerbare Werbeleistung
dar und das entsprechende Engelt (finders'fees) ist vom
Vermittler zu versteuern.
Verwaltungsratshonorare
Das Bundesgericht hat die Praxis der ESTV nicht geschützt,
wonach die Tätigkeit von Verwaltungsräten (VR) als steuerbar
beurteilt wird. Die ESTV hatte VR als selbstständigerwerbend und
damit als MWST-pflichtig eingeschätzt. Dies bedeutete, dass sie
diese Tätigkeit zu versteuern hatten, wenn die steuerbaren
Umsätze insgesamt einen bestimmten Betrag überschritten. Diese
Praxis hat die Eidgenössische Steuerrekurskommission nun als
rechtswidrig bezeichnet, eine Beschwerde der ESVT wies das
Bundesgericht Ende Oktober 2000 ab. Das MWSTG enthält fortan
explizit eine Regelung, wonach die Tätigkeit von VR,
Stiftungsräten oder ähnlichen Funktionsträgern als
unselbstständig gilt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das
Honorar an den VR direkt bezahlt wird. Wird das Honorar an den
Arbeitgeber des als VR tätigen Mitarbeitenden gezahlt (und nicht
an den Mitarbeitenden als Lohn weitervergütet), so unterliegt
gemäss Wegleitung der ESTV das gesamte Entgelt als
Dienstleistung der MWST. Ob eine Option zur Versteuerung der
VR-Entschädigung zulässig ist, ist zur Zeit noch offen, wird
aber mehrheitlich abgelehnt.
Abbau interkantonaler Mobilitätsschranken
Bei einem Wechsel des Wohnsitzes ist inskünftig der neue
Wohnsitzkanton am Ende der Steuerpflicht berechtigt, den
Steuerpflichtigen für die Dauer der gesamten Periode zu
besteuern. Es muss daher für die gesamte Steuerperiode nur noch
eine Steuererklärung ausgefüllt werden. Der Wegzugskanton kann
den Steuerpflichtigen nicht mehr gestützt auf die persönliche
Zugehörigkeit besteuern. Bei den natürlichen Personen erfolgt
somit im Gegensatz zu den juristischen Personen keine
Besteuerung proportional zur Dauer der Zugehörigkeit. Überdies
ist – bei Selbstständigerwerbenden – bei Änderung der
persönlichen Zugehörigkeit die Verlustverrechnung neu auch über
die Kantonsgrenzen hinaus möglich.
Begrenzung des Schuldzinsenabzugs (Stabilisierungsprogramm)
Neu ist zwischen Zinsen auf Geschäftsschulden und solchen auf
privaten Schulden zu unterscheiden. Zinsen auf Geschäftsschulden
sind einkommenssteuerrechtlich nach wie vor unbegrenzt
abziehbar. Begrenzt wird jedoch der Abzug privater Schulden.
Private Schuldzinsen können nur noch im Umfang des steuerbaren
Vermögensertrages und weiterer CHF 50'000.– abgezogen werden.
Die anrechenbaren Vermögenserträge umfassen sowohl die
Bruttoerträge aus dem beweglichen wie auch aus dem unbeweglichen
Vermögen inkl. Eigenmietwert für selbst bewohnte Liegenschaften.
Im Gegenzug wurde für natürliche Personen ohne selbstständige
Erwerbstätigkeit die Möglichkeit geschaffen, Beteiligungen von
mind. 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs zum
Geschäftsvermögen zu erklären (gewillkürtes Geschäftsvermögen).
Dadurch werden zwar sämtliche Zinsen abzugsfähig, jedoch wird
späterer privater Kapitalgewinn im Veräusserungsfall
verunmöglicht. Eine nachträgliche Erklärung als
Geschäftsvermögen ist nicht möglich.
Besteuerung von Erträgen aus Kapitalversicherung mit
Einmalprämie
Die Steuerfreiheit von Erträgen aus Kapitalversicherungen mit
Einmalprämie wird weiter eingeschränkt. Neben den bisherigen
beiden (kumulativen) Voraussetzungen (mind. 5-jähriges
Versicherungsverhältnis, Auszahlung erst ab vollendetem 60.
Altersjahr) wird neu zusätzlich verlangt, dass die Versicherung
vor Vollendung des 66. Altersjahres abgeschlossen wurde. Dieses
zusätzliche Erfordernis gilt lediglich für ab 01.01.1999
begründete Versicherungen.
Behandlung von Leibrenten und Erträgen aus Nutzniessung
Heute werden Renten und andere wiederkehrende Einkünfte aus
Wohnrecht, Nutzniessung und Verpfründung nur zu 60% besteuert,
wenn der Empfänger den Anspruch, auf dem die Leistung beruht,
entweder selbst finanziert hat oder er den Anspruch von seinen
Angehörigen erworben oder den Anspruch durch Erbgang,
Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat. Andererseits kann der
Rentenschuldner diese von seinen steuerbaren Einkünften
abziehen. Wenn dieser aber vom Empfänger der Rente eine
Gegenleistung erhalten hat, so ist der Abzug erst dann möglich,
wenn der Gesamtbetrag der bezahlten Rente den Wert der
Gegenleistung übersteigt (Rentenstammschuldmodell). Neu sind
Renten und andere wiederkehrende Leistungen, unabhängig vom
Entstehungsgrund und der Finanzierung, nur noch zu 40%
steuerbar, hingegen kann der private Rentenschuldner sofort
jährlich 40% der bezahlten Rente von seinen steuerbaren
Einkünften in Abzug bringen. Für Unternehmen (z.B.
Versicherungen) gilt aber weiterhin das Rentenstammschuldmodell.
Die Privilegierung der Besteuerung der Erträge aus Wohnrecht und
Nutzniessung wird aufgegeben. Diese Einkünfte werden beim
Begünstigten neu zu 100% besteuert.
Der Eigentümer (Belastete)
muss keine Einkommenssteuer entrichten, selbst wenn er für die
Einräumung des Wohnrechts bzw. der Nutzniessung ein Entgelt
erhält. Zur Begrenzung des Maximalabzugs beim Einkauf in
Einrichtungen der 2. Säule ab 01.01.2003 gelten neu steuerliche
Limiten für die maximale Einkaufssumme. Erlaubt ist lediglich
noch der Einkauf in die reglementarischen Leistungen höchstens
bis zum oberen BVG-Grenzbetrag (ab 01.01.2003: CHF 75'960.–),
multipliziert mit der Anzahl Jahre ab Eintritt in die
Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des ordentlichen
reglementarischen Rücktrittsalters. Die Begrenzung des Einkaufs
gilt sowohl bei Neueintritt in die Vorsorgeeinrichtung als auch
bei einem Wechsel der Pensionskasse. Bei der Begrenzung gibt es
insbesondere eine wichtige Ausnahme: Wird im Scheidungsfall das
während der Ehe angesparte Altersguthaben geteilt, unterliegt
der Wiedereinkauf, den der leistungspflichtige Ex-Ehegatte in
der Folge vornimmt, keiner Beschränkung. In der 2. Säule können
Versicherte ab 2001 somit eine allfällige Vorsorgelücke wegen
Auslandaufenthalts, Ausbildung usw. aufgrund der
Einkaufsbeschränkung grundsätzlich nicht mehr angemessen
schliessen.
Entgegen teilweise gehegter Befürchtungen fallen die
Einkaufssummen für die 2. Säule beim Übergang zur einjährigen
Gegenwartsbemessung nicht in eine Bemessungslücke. Sie sind
grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, ob sie nun im Jahre 1999
oder 2000 geleistet werden. Der Einkauf von Beitragsjahren ist
jedoch beim Bund und in den meisten Kantonen nur dann
abzugsfähig, wenn die Altersleistung nach dem 31.12.2001 zu
laufen beginnt oder fällig wird.
AHV-Renten
Ab 01.01.2001 werden die AHV-Renten voll besteuert, wie es
bereits für die direkte Bundessteuer heute gilt (Waadtländer
Modell). Die AHV-Renten werden ferner um 2.5% erhöht. Das
Rentenalter der Frau steigt von 62 auf 63, jedoch ist eine
vorzeitige Pensionierung mit 62 möglich.
BVG-Renten
Pensionskassenrenten, die vor Ende 2001 zu laufen beginnen,
werden beim Bund und in den meisten Kantonen zu 80% besteuert.
Renten ab 01.01.2002 werden generell vollumfänglich (100% als
Einkommen) besteuert (Waadtländer Modell). |
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